Nachtrag zum NL „Allgemeinverfügung“

einzelne Nachfragen veranlassen mich nochmals klarzustellen:

Die Teichwirtschaft ist hinisichtlich der Tierhaltung der Landwirtschaft gleich gestellt. Vorschriften die im Rahmen der Coronavirus Pandemie für die Landwirtschaft erlassen werden, sind, solange nicht ausdrücklich etwas anderes verlautbart wird, auch für die Teichwirtschaft gültig.

das heißt die anfallenden Arbeiten an Teichen, sowie die Fahrten dort hin, sind auch bei der zur Zeit geltenden Ausgangsbeschränkung möglich! Sei es zur Kontrolle des Bestandes oder zur Fütterung. Die Teichwirtin /wirt darf die Fische auch ausliefern, im Gegensatz zu Kunden, die Sie zwar beliefern können, die aber die Fische, z.B. für Besatz, nicht abholen dürfen. Für Detail diesbezüglich verweise ich auf den Blog von gestern.

Bernhard Feneis