Nachtrag zum NL „Allgemeinverfügung“
einzelne Nachfragen veranlassen mich nochmals klarzustellen:
Die Teichwirtschaft ist hinisichtlich der Tierhaltung der Landwirtschaft gleich gestellt. Vorschriften die im Rahmen der Coronavirus Pandemie für die Landwirtschaft erlassen werden, sind, solange nicht ausdrücklich etwas anderes verlautbart wird, auch für die Teichwirtschaft gültig.
das heißt die anfallenden Arbeiten an Teichen, sowie die Fahrten dort hin, sind auch bei der zur Zeit geltenden Ausgangsbeschränkung möglich! Sei es zur Kontrolle des Bestandes oder zur Fütterung. Die Teichwirtin /wirt darf die Fische auch ausliefern, im Gegensatz zu Kunden, die Sie zwar beliefern können, die aber die Fische, z.B. für Besatz, nicht abholen dürfen. Für Detail diesbezüglich verweise ich auf den Blog von gestern.
Bernhard Feneis
Futtermittel dürfen beim Händler abgeholt werden auch Besatz darf getätigt werden
Ebenso so darf Freizeit Fischerei und Jagd unter den Regeln der sllgemeinvergügung
Gemacht werdrn
Die Abholung von Satzfischen beim Erzeugerbetrieb (nach Organisation von Abholzeiten u.s.w.) durch den Kunden ist aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich. Es ist bei den gegebenen Strukturen gar nicht möglich, alle Kunden vom Erzeugerbetrieb zu beliefern. Eine Verschiebung der Auslieferung in das spätere Frühjahr hinein gefähdet das Wohl der
Fische erheblich, sowohl in den Winterungen als auch beim Transport. Durch Organisation der Abholzeiten können die vorgaben der Corona-Schutzverordnungen sicher besser eingehalten werden, als z.B. im LEH.
Dr. Christian Proske